Umweltrecht


Gemeinden können sich gegen Verkehrsbelastung wehren

Gemeinden haben viele Möglichkeiten, den Verkehr zu beruhigen.
Wenn sie nur wollen.

Eines der möglichen Gesetze, auf die sich Gemeinden berufen können, ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Einige Beispiele für solche Möglichkeiten, die sich aus der StVO ergeben, sind:

Nach § 94d StVO (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) können Verordnungen nach § 20 Abs 2a StVO über eine geringere Höchstgeschwindigkeit für das gesamte Ortsgebiet erlassen werden.

§ 94d Z 4 ermöglicht die Erlassung von Verordnungen nach § 43, also die Erlassung von Verkehrsverboten, Verkehrserleichterungen und Hinweisen.

Nach § 94d Z 4 lit d können Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden.

§ 43 ermöglicht es, Verordnungen "zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe" (§ 43 Abs 2 Satz 1) zu erlassen, "wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist" (§ 43 Abs 2, 2. Halbsatz).
Diese Verordnungen können "für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen, dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote enthalten (§ 43 Abs 2 lit a).

Ebenso ist es möglich zu bestimmen "dass mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen" (Routenbindung, § 43 Abs 2 lit b).

Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass der Gemeinde auch das Recht zusteht, Umzüge zu bewilligen (§ 94 Z 12).
Solche "Bewilligten Umzüge" auf Gemeindestraße können auch zu einer Entschleunigung des Verkehrs führen. Ich bin überzeugt davon, dass Gemeinden ausreichend "Umzüge" einfallen, die in diesem Sinne veranstaltet werden können.

Anwaltskanzlei Unterweger, Buchfeldgasse 19a, A-1080 Wien, www.unterweger.co.at