Umweltrecht


Fluglärm - Richtlinie für lärmbedingte Betriebseinschränkungen auf Flughäfen - RL 2002/30

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben die Richtlinie 2002/30/EG vom 26.3.2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebseinschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist das reibungslose Funktionieren der Verkehrssysteme als auch der Umweltschutz. "Eine langfristig tragbare Entwicklung des Flugverkehrs erfordert auf Flughäfen mit besonderen Lärmproblemen Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigung durch Flugzeuge."

Ziel der Richtlinie ist es, die Betroffenen anzuhören und für Transparenz zu sorgen. Betroffen ist jede juristische oder natürliche Person, die von Lärmminderungsmaßnahmen betroffen ist oder betroffen werden könnte oder ein Interesse an solchen Maßnahmen hat (Artikel 2 lit f). Das ist als großer Fortschritt gegenüber dem derzeitigen österreichischen Rechtsstand zu sehen.

Die EU-Staaten verpflichten sich sicherzustellen, dass die Betroffenen ihr Recht auf Anhörung und Konsultation geltend machen können (Artikel 10). Maßnahmen zur Begrenzung und Reduzierung des Fluglärms sind öffentlich bekannt zu machen. Betroffene haben das Recht einer Beschwerde und das Recht Rechtsbehelfe einzulegen (Artikel 12). Auch das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber den derzeitigen österreichischen Vorschriften.

Für lärmgeplagte Nachbarn empfiehlt sich daher, sich auf Europarecht zu berufen und auf ihre Rechte auf Information, Anhörung, und Beschwerde zu bestehen.

Anwaltskanzlei Unterweger, Buchfeldgasse 19a, A-1080 Wien, www.unterweger.co.at