Kanzleinews 22.9.2023



Erbteilungsübereinkommen und nachträglich hervorkommende Vermögenswerte

Erbteilungsübereinkommen, die im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Gerichtskommissär geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist von diesem Vergleich nur dann umfasst, wenn dies im Erbteilungsübereinkommen ausdrücklich geregelt wurde.

OGH 22.02.2022, 2 Ob 23/22d
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