Verfassungs- und Verwaltungsrecht


Die Grund- und Freiheitsrechte


Gleichheitsgrundsatz:
Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich (Art 2 StGG).

Verbot rassischer Diskriminierung:
Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen (BVG BGBl 1973/390).

Freizügigkeit:
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung (Art 4 StGG).

Unverletzlichkeit des Eigentums:
Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt (Art 5 StGG).

Hausrecht:
Das Hausrecht ist unverletzlich (Art 9 StGG).

Briefgeheimnis:
Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder aufgrund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden (Art 10 StGG).

Fernmeldegeheimnis:
Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden (Art 10a StGG).

Versammlungs- und Vereinsfreiheit:
Die Österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt (Art 12 StGG).

Meinungsäußerung und Pressefreiheit:
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern (Art 13 Abs 1 StGG).

Glaubens- und Gewissensfreiheit:
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet (Art 14 Abs 1 StGG).

Freiheit der Wissenschaft und Lehre, Unterrichtsfreiheit:
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei (Art 17 Abs 1 StGG).
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat (Art 17 Abs 2 StGG).

Freiheit der Kunst:
Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei (Art 17a StGG).

Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung:
Es steht Jedermann frei seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will (Art 18 StGG).

Rechte der Minderheiten:
Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung seiner Nationalität und Sprache (Art 19 Abs 1 StGG).

Persönliche Freiheit:
Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) (Art 1 Abs 1 BVG BGBl 1988/684).

Recht auf Leben:
Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt (Art 2 Abs 1 Satz 1 EMRK).

Verbot der Folter:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (Art 3 EMRK).

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit:
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden (Art 4 Abs 1 EMRK).
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Art 4 Abs 2 EMRK).

Recht auf Freiheit und Sicherheit:
Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art 5 Abs 1 EMRK).

Recht auf ein faires Verfahren:
Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK).

Keine Strafe ohne Gesetz:
Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden (Art 7 Abs 1 EMRK).

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Art 8 Abs 1 EMRK).

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit:
Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben (Art 9 Abs 1 EMRK).

Freiheit der Meinungsäußerung, Informationsfreiheit:
Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Meinung zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein (Art 10 Abs 1 Satz 1 und 2 EMRK).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten (Art 11 Abs 1 EMRK).

Recht auf Eheschließung:
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen (Art 12 EMRK).

Recht auf wirksame Beschwerde:
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte oder Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben (Art 13 EMRK).

Anwaltskanzlei Unterweger, Buchfeldgasse 19a, A-1080 Wien, www.unterweger.co.at