Menschenrechte


Menschenrechte
wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgesetzt sind


Recht auf Leben:
Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt (Art 2 Abs 1 Satz 1 EMRK).

Verbot der Folter:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (Art 3 EMRK).

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit:
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden (Art 4 Abs 1 EMRK).
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Art 4 Abs 2 EMRK).

Recht auf Freiheit und Sicherheit:
Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art 5 Abs 1 EMRK).

Recht auf ein faires Verfahren:
Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK).

Keine Strafe ohne Gesetz:
Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden (Art 7 Abs 1 EMRK).

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Art 8 Abs 1 EMRK).

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit:
Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben (Art 9 Abs 1 EMRK).

Freiheit der Meinungsäußerung, Informationsfreiheit:
Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Meinung zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein (Art 10 Abs 1 Satz 1 und 2 EMRK).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten (Art 11 Abs 1 EMRK).

Recht auf Eheschließung:
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen (Art 12 EMRK).

Recht auf wirksame Beschwerde:
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte oder Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben (Art 13 EMRK).

Anwaltskanzlei Unterweger, Buchfeldgasse 19a, A-1080 Wien, www.unterweger.co.at