Arbeits- und Sozialrecht


Mobbing ist ein Austrittsgrund

Der Kläger wurde vom Arbeitgeber gemobbt. Aufgrund des Mobbings zeigten sich bereits gesundheitliche Schäden. Der Kläger ist aus dem Dienstverhältnis ausgetreten und hat dies damit begründet, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten seine Gesundheit gefährdet und dass der Kläger daher zum Austritt berechtigt ist.

Der Arbeitgeber hat eingewendet, dass die Gesundheitsgefährdung nicht durch die "Dienstleistung an sich" verursacht sei.

Das Gericht ist der Argumentation des Klägers gefolgt und hat den Austritt als berechtigt erkannt. Den Arbeitgeber trifft eine allgemeine Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer. Aufgrund der neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Phänomen des Mobbings und dieser Fürsorgepflicht sei es geradezu zynisch, wenn dem Arbeitnehmer mit der Begründung, dass die Gesundheitsgefährdung nicht durch "die Dienstleistung an sich" verursacht sei, zuerst die erforderliche Hilfestellung verweigert wird und er dann vor die Alternative gestellt würde, entweder seine Gesundheit bis zur vollständigen Dienstunfähigkeit weiter zu schädigen oder auf eine Abfertigung zu verzichten. Damit hat das Landesgericht St. Pölten klargestellt, dass es für den Arbeitgeber nicht nur unzulässig ist, Mobbing auszuüben, sondern, dass der Arbeitgeber - auch wenn Arbeitnehmer einen anderen mobben - aufgefordert ist, dieses Mobbing abzustellen und dem Mobbingopfer die erforderliche Hilfestellung zu leisten, sodaß eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen ist.

LG St. Pölten, 2.7.1998, 30 Cga 83/97m

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